BSV Essen-Holsterhausen 1878 e.V.

 

Satzung

des Bürger-Schützenvereins Essen – Holsterhausen 1878 e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

1.     Der Verein führt den Namen Bürger-Schützenverein Essen-Holsterhausen 1878 e. V. Er hat seinen Sitz in Essen-Holsterhausen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen (Nr. 1355)

 

2.     Der Zweck verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

 

3.     Der Verein ist Mitglied des Rheinischen Schützenbundes und über diesen Mitglied des Deutschen Schützenbundes, im Landessportbund, im Deutschen Sportbund und der deutschen Sportjugend.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

1.     Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Pflege des traditionellen deutschen Schützenbrauchtums, sowie der Kultur.

 

2.     Verwirklicht wird dieser Zweck durch

a) Die Pflege des Schießsports als Leistung-,Breiten- und                Freizeitsport, unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Dopingvorschriften.

b) Die Jugendpflege, sowie die Förderung des Nachwuchses im Schießsport.

c) Die Ausrichtung zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen.

d) Die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums als wertvoller Bestandteil des kulturellen Lebens.

e) Er will seinen Mitgliedern sachgerechten Schießsport ermöglichen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein nimmt jeden auf, der die Ziele und Aufgaben des Vereins anerkennt.

 

2. Der Verein unterscheidet:

a) aktive Mitglieder

b) passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

d) Förderer und Gönner

 

3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird zum Ende des darauffolgenden Quartals wirksam.

Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliederver-pflichtungen verstößt. Dieser Beschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung ist Berufung in den folgenden drei Wochen beim Ältestenrat möglich. Diese Berufung muss auch schriftlich erfolgen.

 

4.     Rechte und Pflichten der Mitglieder

Das Mitglied ist berechtigt, am Sport- und Gemeinschaftsleben des Vereins teilzunehmen. Es ist verpflichtet, faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen, die Satzungen und Ordnungen des Vereins anzuerkennen und die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Förderer und Gönner helfen durch Spenden und Zuwendungen dem Verein, seine Ziele und Aufgaben zu verwirklichen.

 

§ 4 Organe

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Vereinsjugend

d) der Ältestenrat

 

1. Mitgliederversammlung

Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen:

    a) Jahreshauptversammlung

    b) außerordentliche Mitgliederversammlung

Zusammensetzung

Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 18 Jahre alten aktiven, passiven und Ehrenmitglieder.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlungen

Die Jahreshauptversammlung muss in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres erfolgen.

Die Aufgaben sind:

a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung.

b) Entgegennahme, Beratung und Wertung der Berichte des Vorstandes.

c) Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Geschäftsjahr und Aufstellung des Haushaltvor-anschlages.

d) Entlastung und Wahl des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und Wahl der Kassenprüfer.

e) Bestätigung der vom Vereinsjugendtag gewählten Jugendleitung und der von den einzelnen Abteilungen gewählten Abteilungsleitern.

f) Festsetzung der Vereinsbeiträge

 

Es kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese wird einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

Verfahrensbestimmungen

Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Anträge auf Änderung der Satzung und zu Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung mehr als eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist, müssen eine Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse soweit nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine nicht übertragbare Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Die Stimmen derjenigen die sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt.

Mitglieder welche vor der Mitgliederversammlung ihren Austritt aus dem Verein erklärt haben, sind nicht mehr wählbar und stimmberechtigt.

Bei Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Auf Antrag genügt Handzeichen.

Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben: jedes Mitglied der Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Sollte es auf einer Mitgliederversammlung vorkommen, dass kein 1. und 2. Vorsitzender gewählt ist, so ist eine neue Mitgliederversammlung, mit den gleichen Voraussetzungen wie die Vorhergehende, in den nächsten vier Wochen einzuberufen.

 

2. Der Vorstand

Zum Vorstand gehören:

a)der Vorsitzende                  b) der 2.Vorsitzende/Stellvertreter

c) der Geschäftsführer         d) der 2. Geschäftsführer

e) der Vereinskassierer         f) der 2. Kassierer

g) der Sportwart                   h) der 2. Sportwart

i) der Vereinsjugendleiter      j) der Beisitzer

k) der 2. Beisitzer

  

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören im Sinne § 26 BGB:

a) der Vorsitzende

b) der 2.Vorsitzende

c) der Geschäftsführer

d) der Vereinskassierer

 

Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, von denen einer der Vorsitzenden sein muss, vertreten.

 

Wahl:

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Alljährlich wird die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt, und zwar abwechselnd die 1. und 2. Vorstandsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Der Vereinsjugendleiter wird am Vereinsjugendtag gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen gewählt und von der

Mitgliederversammlung bestätigt.

Die Kassenprüfer (3) werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

 

Aufgaben des Vereinsvorstandes:

Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßnahme der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

 

Pflichten des Vorstandes:

a) für Sportmöglichkeit zu sorgen

b) Veranstaltungen des Vereins zu planen und durchzuführen

c) den Pflichten gegenüber den Verbänden nachzukommen

 

Aufgaben der Vorstandsmitglieder:

Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins

 

a) Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.

 

Der 2.Vorsitzende (Stellvertreter) unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.

 

Der Geschäftshrer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv.

 

Der Vereinskassierer verwaltet die Kasse und das Inventar. Er stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf Er beaufsichtigt die Kassenführung der Vereinsjugend und der Abteilungen. Im Jahresabschluss und Haushaltsplan sind diese mitaufzuführen. Die Kassen werden von zwei der gewählten Kassenprüfer unter

Vorlage der Bücher und Belege geprüft.

 

Der Sportwart ist verantwortlich für den gesamten sportlichen Bereich des Vereins.

 

Dem Jugendleiter ist die Betreuung und Vertretung der Jugend und Schüler-Abteilung aufgetragen. Er erfüllt seine Aufgabe im Rahmen der Vereins-Jugendordnung.

 

Beisitzer werden mit besonderen Aufgaben betraut.

 

Der 2. Geschäftsführer kann vom 1.Geschäftsfi1hrer zur Erfüllung seiner Aufgaben hinzugezogen werden. Er hält die Verbindung zur örtlichen Presse, sowie anderen Medien und ist für die Veröffentlichung und Werbung bei Vereinsveranstaltungen

zuständig.

 

Der 2. Kassierer hilft dem Ersten bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er kümmert sich um die sozialen Aufgaben des Vorstandes.

 

Der 2. Sportwart unterstützt den Ersten und vertritt ihn im Verhinderungsfall.

 

a) Die Vereinsjugend

Alle weiblichen und männlichen Jugendlichen bis zum vollendeten 20.

Lebensjahr bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend erstellt die

Jugendordnung, die vom Vereinsjugendtag beschlossen und von der

Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die Vereinsjugend führt und

verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zustehenden Mittel. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vereinsvorstand verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

 

b) Der Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern und wird auf der

Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er entscheidet bei Streitigkeiten im Verein und ist Berufungsausschuss bei Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand. Der Ältestenrat übernimmt kommissarisch die Vereinsführung, wenn der Verein keinen 1. Und 2. Vorsitzenden hat bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse des Ältestenrats sind endgültig.

 

§ 5 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ mit einer Frist von zwei Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung bei

Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten

Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit den gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Eine Auflösung kann nicht erfolgen, wenn sich mindestens 7 Mitglieder entscheiden den Verein weiterzuführen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Essener Sportbund e.V. (ESPO) der es, ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, zur Förderung des Schießsports in Essen verwenden kann.

 

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 08.März 2019, in Essen-Holsterhausen, angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

Diese Satzung wurde am 21.05.19 in das hiesige Vereinsregister unter VR 1355 eingetragen.

aktualisiert am 11.07.2020